§ 16 MRG, § 27 MRG
Im Anwendungsbereich des § 16 MRG aF sind Einmalzahlungen selbst dann als verbotene Vereinbarungen zu behandeln, wenn der laufende zulässige Mietzins nicht ausgeschöpft wurde, es sei denn, dass es sich um eine echte Zinsvorauszahlung dergestalt handelt, dass die Einmalzahlung von den Vertragsteilen von vornherein bestimmten Zeiten zugeordnet wurde.