( § 27 AngG ) Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung als wesentliches Tatbestandsmerkmal sämtlicher Entlassungstatbestände muss im Zeitpunkt der Entlassung vorgelegen sein, gleichgültig ob die für das Vorliegen und die Beurteilung eines Tatbestandes maßgebenden Umstände den Parteien damals bekannt waren oder nicht. Nicht maßgeblich ist daher, dass der Arbeitnehmer erst durch die Entlassung Kenntnis von Umständen erlangt hat, aus denen er auf die Meinung des Arbeitgebers schließen durfte, seine Weiterbeschäftigung sei nicht unzumutbar. OGH 14.06.2000, 9 Ob A 155/00k .