( § 27 AngG ) Werden dem Arbeitnehmer Umsatzlisten zur Kontrolle der auszuzahlenden Prämie übergeben, sind sie als Ergänzung des Lohnzettels zu verstehen und gehen damit in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers über. Eine Rückforderung ist nicht ohne weiteres denkbar. Umsatzlisten sind keine „Betriebsmittel“ (wie ein Firmen-Pkw), die bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben sind und an denen kein Zurückbehaltungsrecht besteht. Die nach Aufforderung nicht erfolgte Rückgabe von Jahresumsatzlisten ist kein wichtiger Grund, der eine Entlassung rechtfertigt, da bei Übergabe der Listen auf eine spezifische Behandlung der Listen (Entsorgung, Rückgabe statt Vernichtung) nicht hingewiesen worden ist. ASG Wien 12.10.1999, 12 Cga 223/98w, Berufung erhoben.