( § 27 AngG ) Bei demokratischen Abstimmungen (hier: innerhalb einer Genossenschaft) kann es einem einzelnen Arbeitnehmer nicht als Entlassungsgrund ausgelegt werden, wenn er für oder gegen einen zu wählenden Kandidaten Stimmung macht, solange seinen Ausführungen keine unwahren und den Kandidaten zu Unrecht belastenden Vorwürfe zugrunde liegen.