( § 275 BAO ) Erfolgt innerhalb der nach § 275 BAO gesetzten Frist keine Behebung des einer Berufung anhaftenden Mangels, gilt diese Berufung als zurückgenommen. VwGH 30.09.1999, 99/15/0103. (Beschwerde abgewiesen)
( § 275 BAO ) Erfolgt innerhalb der nach § 275 BAO gesetzten Frist keine Behebung des einer Berufung anhaftenden Mangels, gilt diese Berufung als zurückgenommen. VwGH 30.09.1999, 99/15/0103. (Beschwerde abgewiesen)