( § 273 Abs 1 ASVG ) Arbeitete ein Versicherter in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag im Anschluss an seine (zeitlich überwiegende) unselbständige Tätigkeit als angestellter administrativer (nicht handelsrechtlicher) Geschäftsführer zuletzt als selbständiger Trafikant, bestimmt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit nur die Angestelltentätigkeit das Verweisungsfeld. OGH 18.04.2000, 10 Ob S 319/99f .