( § 26 FLAG ) Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren, nicht aber, ob gegenüber dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung der Zuerkennung der Familienbeihilfe Tatsachen neu hervorgekommen sind oder die Zuerkennung aufgrund offenkundiger Schreib- und Rechenfehler erfolgt ist. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035. (Beschwerde abgewiesen)