( § 26 Bgld. SHG 1975 ) Umfasst die Liste an beanstandeten und trotz Fristsetzung nicht behobenen Mängel in einem Wohn- und Pflegeheim das Fehlen von Speise- und Diätplänen, das Fehlen eines Dienstzimmers und die leicht zugängliche Aufbewahrung der Medikamente im Aufenthaltsraum (wobei der Medikamentenschrank beide Male unversperrt angetroffen wurde) und beschränkt sich die Anwesenheit der zum Zwecke der „pflegerischen Leistung“ eingestellten „diplomierten Krankenschwester“ auf 10 Stunden in der Woche, wobei die Dienstzeit nach den Bedürfnissen der Krankenschwester eingerichtet wurde, so dass die Betreiberin des Pflegeheimes „an manchen Tagen“ an insulinpflichtige Heimbewohner selbst Insulin verabreicht, ist die Betriebsbewilligung zu widerrufen. VwGH 26.01.2000, 96/08/0082. (Beschwerde abgewiesen)