( § 26 AZG, § 1486 ABGB ) Sieht ein Kollektivvertrag (hier: für die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich) vor, dass der Überstundenabgeltungsanspruch binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden muss, weil ansonst der Anspruch erlischt, enthält der KV aber keine Regelungen über die Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen, kann sich ein Arbeitnehmer, der über das Ausmaß der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen Bescheid wusste, nicht darauf berufen, dass er durch eine allfällige Verletzung der Arbeitgeberpflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG an der Geltendmachung von Überstunden innerhalb der kollektivvertraglich normierten Fallfrist gehindert worden wäre. OLG Wien 28.10.1999, 7 Ra 193/99z, Revision unzulässig.