( § 258 Abs 4 ASVG ) Geht eine geschiedene Frau eine Lebensgemeinschaft ein, verliert sie ihren Witwenpensionsanspruch, weil ihr Unterhaltsanspruchsrecht ruht. Zwar kann ein Lebensgefährte niemals zu einem gesetzlichen Unterhalt verpflichtet werden, jedoch ergibt sich durch die gemeinsame Lebensführung der Lebenspartner eine Erleichterung in der wirtschaftlichen Lebensführung, die ein Äquivalent für den ruhenden Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann darstellt. LG Salzburg 18.01.1999, 20 Cgs 70/98. (ZAS Jud. 4/2000)