( § 255 ASVG ) Können bestehende Angstzustände eines Versicherten vor geschlossenen Räumen und Menschenansammlungen (Klaustrophobie), die es ihm unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel auf dem Arbeitsweg zu benützen, durch rasch wirkende Tranquilizer kurzfristig beschwichtigt werden und in Zusammenhang mit psychotherapeutischen Behandlungsmethoden ( Verhaltenstherapie ) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dauer beseitigt werden, stellen diese Angstzustände kein Hindernis für eine Berufstätigkeit dar.