( § 255 Abs 2 ASVG ) Hat ein Versicherter den Beruf Elektriker erlernt, war er aber in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend auf Baustellen als Steinmetz tätig und hat Teiltätigkeiten wie Fliesenlegen und Marmorverlegen verrichtet, kommt ihm kein Berufsschutz als angelernter Arbeiter iSd § 255 Abs 2 ASVG zu, da der Versicherte nur über Kenntnisse und Fähigkeiten in Teilgebieten eines Tätigkeitsbereiches (hier: Platten- und Fliesenlegen) verfügt, der von Ausgelernten ganz allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird.