( § 253c ASVG ) Für die tatsächliche Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden ohne Verpflichtung zu einer Mehrarbeit für den Anspruch auf Gleitpension ist ein schriftlicher Dienstvertrag oder eine schriftliche Vertragsänderung nicht notwendig. Es kann auch ein vom Dienstgeber ausgefertigter Dienstzettel dem SV-Träger als Nachweis ausreichen, doch darf es sich nicht um eine Scheinvereinbarung iSd § 916 ABGB zulasten des SV-Trägers handeln. OLG Wien 17.02. 1999, 7 Rs 12/99. (ZAS Jud. 6/2000)