( § 24 TabakmonopolG ) Aus der Bestimmung des § 24 Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) zur Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken lassen sich keine Rechte eines allfälligen Bewerbers um eine Tabaktrafik ableiten, weil es sich dabei um eine Regelung handelt, die den inneren Willensbildungsprozess des Monopolisten regelt. Da es sich bei der Frage, ob der Monopolist an einem gewissen Standort eine neue Tabaktrafik im Rahmen seiner Verpflichtung zur Nahversorgung mit Tabakwaren als erforderlich erachtet, um einen inneren Willensprozess handelt, der zwar als vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht auch dem Schutz der Interessen der benachbarten Tabaktrafiken dient, sind einem dritten Interessenten keine Rechte eingeräumt. Selbst wenn der Monopolist dabei seine Rechtspflichten verletzt haben sollte, kann Rechtsfolge - z.B. der Unterlassung der Einholung eines Gutachtens iSd § 24 Abs 3 TabMG - keinesfalls der Abschluss eines Vertrages mit einem Interessenten sein. § 25 TabMG schreibt ausdrücklich vor, dass der Bestellung eines Tabaktrafikanten - von einigen Ausnahmen abgesehen - eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen hat und erst dann die Besetzungskommission entscheidet, welcher der (mehreren) Bewerber zum Zuge kommt und durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten bestellt wird. OGH 14.03.2001, 7 Ob 54/01v.