§ 24 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters, womit ihm der Ankauf eines Drehstuhls mit hoher Lehne und Armstütze nicht bewilligt wurde. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Am 20. kontrollierte Traktkommandant AI. die Hafträume der Abteilung E1, im Haftraum E1/05 wurde ein nicht ordnungsgemäß ausgefolgter Drehstuhl beim Strafgefangenen vorgefunden; dabei handelt es sich um ein bereits skartiertes Inventarstück aus einem Büro, Abteilung oder dem Arbeitsbetrieb, weshalb AI. die Anweisung erteilte, den Drehstuhl aus dem Haftraum zu entfernen. Bei einer neuerlichen Kontrolle am 12. wurde der Drehstuhl abermals vorgefunden; er hatte sich bislang geweigert, den Drehstuhl aus dem Haftraum zu entfernen und dies dem vormals angewiesenen Abteilungskommandanten BI. mit den Worten kundgetan, "Wenn ihm etwas nicht passt, dann soll er ihn sich selber holen".