( § 236 Abs 1 BAO ) Der Umstand, dass einem Abgabepflichtigen für die Haltung von Legehennen keine Bestandsabwertung für Eier gemäß Art 150 der Beitrittsakte und der Verordnung (EG) 3095/94 gewährt worden ist, bewirkt für sich allein nicht das Vorliegen einer Unbilligkeit eines rechtskräftig vorgeschriebenen Agrarmarketingbeitrags. Es bestehen keine Bedenken gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Produktion von Hühnereiern in eine Agrarmarktabgabe zur Finanzierung des Agrarmarketing durch die Agrarmarkt Austria GmbH. VwGH 22.11.1999, 99/17/0287. (Beschwerde abgewiesen)