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§ 235 ZPO

Verfahrensrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5098/25/2000 Heft 5098 v. 15.2.2000

( § 235 ZPO ) Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt ist dann zulässig, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ zu erkennen ist. Ist durch die Anführung des Dienstverhältnisses und auch insbesondere des Dienstortes in der Klage ausreichend klar, dass der Kläger seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte, mit dem er das an einem bestimmten Tag beginnende Dienstverhältnis abgeschlossen hatte, richtet sich die Klage somit eindeutig gegen den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers. Namensähnlichkeit ist zwar häufig Ursache für die Fehlbezeichnung, doch ist auch bei fehlender Namensähnlichkeit die Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht ausgeschlossen, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. OGH 12.08.1999, 8 Ob A 189/99y .

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