vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 OÖ BauO

Lohnsteuer und AbgabenARD 5122/14/2000 Heft 5122 v. 16.5.2000

( § 20 OÖ BauO ) Ein Fahrbahnkostenbeitrag für einen Bauplatz, der bereits mit einem Altgebäude bebaut ist und für den ein solcher Beitrag noch nie vorgeschrieben wurde, kann auch aus Anlass eines Zu- oder Umbaues vorgeschrieben werden. Dem Gesetzgeber steht es frei, die Eigentümer von Bauplätzen, die durch öffentliche Verkehrsflächen erschlossen wurden, auch nachträglich zu einer Beitragsleistung heranzuziehen, weil sie damit zu den Lasten der Herstellung der Fahrbahn der Verkehrsfläche, die weiterhin den Zugang ihres Bauplatzes zum öffentlichen Straßennetz vermittelt, beitragen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte