( § 209, § 203 ASVG ) Die Gewährung einer vorläufigen Rente bedeutet noch keinen Anspruch auf eine Dauerrente in derselben Höhe. Anlässlich der Dauerrentenfeststellung wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der vorläufigen Versehrtenrente neu eingeschätzt. LG Feldkirch 15.02.1999, 35 Cgs 131/98. (ZAS Jud. 6/2000)