(§ 205 ASVG) Im Sozialversicherungsrecht sind in Hinblick auf die im Beitragswesen geltende Höchstbeitragsgrundlage die Geldleistungen, die der Versicherte erhält, begrenzt, da durch das Sozialversicherungsrecht nur eine gewisse Mindestsicherung gewährleistet werden soll. Daher vermag weder der durch die Pensionierung eines Versicherten infolge einer Berufskrankheit eingetretene Einkommensverlust, noch allgemein die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, die Annahme eines Härtefalles zu begründen, der ein Abgehen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Bemessung der Versehrtenrente rechtfertigen würde. OGH 19.12.2000, 10 Ob S 324/00w .