( § 203 Abs 1 ASVG ) Wird ein bestehendes Leiden durch beruflich bedingte Schädigungen verschlimmert, ist von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht die Gesamteinwirkung auf die Erwerbsfähigkeit, sondern nur die durch die Verschlimmerung verursachte Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, also der Verschlimmerungsanteil, der im gegenständlichen Fall weniger als 10% beträgt, zu entschädigen.