Gesetzliches Moratorium
Bereits im April wurde im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren (3., 4. sowie 5. COVID-19-Gesetzespaket) unter anderem das gesetzliche Moratorium (§ 2 Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen, Artikel 37 des 4. COVID-III-Gesetzes) verabschiedet:
Die Stundung erfolgt, wenn der Kunde wegen COVID-19 Einkommensausfälle hat und die Kreditrückzahlung nicht zumutbar ist.