Art 49 AEUV (ex Art 43 EG); Art 31 EWR:
Nach Art 17/1 des spanischen Gesetzeserlasses über die Körperschaftssteuer (Real Decreto Legislativo 4/2004 vom 6. März 2004) werden, falls eine in Spanien niedergelassene Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen MS verlegt oder ihre Vermögenswerte dorthin verbringt oder wenn eine Betriebsstätte in Spanien ihre Tätigkeiten einstellt, die nicht aufgelösten Wertzuwächse in die Bemessungsgrundlage des Steuerjahres des Wegzugs einbezogen.