Art 63 und 65 AEUV (ex Art 56 und 58 EG):
Das nach den genannten Vertragsbestimmungen geltende Verbot von Kapitalverkehrsbeschränkungen verbietet es den MS nicht, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Anlageort unterschiedlich zu behandeln. Diese Vorschriften dürfen jedoch weder eine willkürliche Ungleichbehandlung oder eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs nach sich ziehen.