( § 1 Grazer AnkündigungsabgabeVO, § 14 FAG ) Der Zweck einer Ankündigungsabgabe ist die Besteuerung des mit einer Ankündigung erzielbaren Reklamewertes, also jenes Nutzens, den der Ankündigende aus der Ankündigung zieht. Daraus folgt in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht, dass das Besteuerungsrecht der Gemeinde sich bereits vom Besteuerungsgegenstand her nur auf den im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert erstreckt. Bei einer Gemeindeabgabe, deren Zweck die Besteuerung des Reklamewerts einer Ankündigung ist, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, der die Gemeinde berechtigen kann, Ankündigungen schlechthin nur deswegen zu besteuern, weil sie vom Gebiet der betreffenden Gemeinde ihren Ausgang nehmen, ohne Rücksicht darauf, wo sich der mit der Ankündigung verbundene Reklamewert bildet (vgl. VfGH 17. 12. 1998, G 15/98 V-9/98, ARD 5003/22/99).