b) Art 22/b+d+g des vom Weltverband für geistiges Eigentum am 16. März 2000 geschlossenen Übereinkommens über Darbietungen und Tonträger iVm dem Urheberrechtsvertrag; Art 8 und 10, ferner 5, 7 und 16 der RL 2006/115/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums; Art 3 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft: