a) Art 1, 2/b+g, 10, 14 und 15 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, Beschluss 94/800/EG, ABl L 336/94, 1; das vom Weltverband des geistigen Eigentums geschlossene (jedoch von der Gemeinschaft und Malta nicht unterzeichnete) Übereinkommen über Darbietungen und Tonträger, namentlich dessen Art 12 iZm dem Urheberrechtsvertrag, beide vom 20. Dezember 1966; Art 8/2 der RL 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des Geistigen Eigentums (nunmehr RL 2006/115/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006); Art 3 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft: