a) Art 39 und 43 EG:
In Deutschland ist für die Ausübung der gesetzlich geregelten Rechtsberufe der Abschluss einer rechtswissenschaftlichen Ausbildung, die mit der ersten Staatsprüfung bestätigt wird, und der Abschluss eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, der mit der zweiten Staatsprüfung bestätigt wird, erforderlich.