a) Art 49 EG (früher Art 59 EG-V):
EuGH 21.10.1999, C-67/98 (Diego Zenatti)
Art 88 des italienischen königlichen Erlasses 733/31 läßt Sportwetten nur dann zu, wenn sie eine Voraussetzung für die Durchführung der betreffenden Sportveranstaltung sind. Ein Italiener, der für ein britisches Unternehmen Sportwetten italienischer Bürger vermittelt, sah sich dadurch in seinem Recht auf Dienstleistungsfreiheit eingeschränkt, worüber der EuGH über Vorlage zu Recht erkannte: