( § 1 Abs 1 IESG ) Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der in seinem Tätigkeitsbereich eigenverantwortlich handelt, das Personal kontrolliert, hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort ungebunden ist und der darüber hinaus bei einem weiteren Unternehmen beschäftigt ist, ist kein Arbeitnehmer und hat daher keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. ASG Wien 26.01.2000, 1 Cgs 66/99y, rk.