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§ 1 Abs 1 AngG

ARD 5359/7/2002 Heft 5359 v. 22.11.2002

( § 1 Abs 1 AngG ) Für die Beurteilung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter bedarf es keiner besonderen Einreihung oder Vereinbarung, sondern ist vielmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Ist ein Arbeitnehmer in einer Fleischereifiliale für die Einkäufe und Bestellungen zuständig, führt er gewisse Preiskalkulationen selbst durch, erstellt er die Dienst- und Urlaubspläne aller in der Filiale beschäftigten Mitarbeiter und führt er auch Einstellungsgespräche, leistet er kaufmännische Dienste, die für den Betrieb nicht bloß untergeordnete Bedeutung haben, und ist daher als Angestellter zu qualifizieren. Wenn von der Judikatur sogar eine „einfache“ Kassierin einer Fleischerei als Angestellte eingestuft wurde, muss dies umso mehr für einen Filialleiter gelten, zumal auch der Kollektivvertrag für Angestellte des Fleischergewerbes hievon ausgeht. Sind aber die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten jene eines Angestellten, ist selbst die Bezeichnung im Dienstzettel als Arbeiter unerheblich, da eine anders lautende vertragliche Einstufung nichts an der Qualifikation ändert. ASG Wien 30.03.2001, 28 Cga 26/01z, Berufung erhoben.

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