( § 1, § 67 Abs 1 EStG ) Wird der Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens vorübergehend in eine italienische Betriebsstätte dieses Unternehmens entsandt und gelangt während dieser Entsendungszeit ein „sonstiger Bezug“ zur Auszahlung, der nur anteilig auf die in Italien ausgeübte Arbeit entfällt, erlangt demnach Italien nur für diesen anteiligen Betrag, nicht aber für die gesamte Sonderzahlung ein Besteuerungsrecht. BMF 18.10.1999, EAS 1539. (SWI 1999/516, Heft 12)