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§ 19a ASVG

SozialversicherungARD 4998/20/99 Heft 4998 v. 26.1.1999

( ASVG § 19a ) Die Selbstversicherung geringfügig Beschäftigter beginnt grundsätzlich mit dem Tage der Antragstellung, frühestens jedoch mit dem ersten Tag der Beschäftigung. Sie endet jedoch grundsätzlich mit dem Monatsletzten, auch wenn die Beschäftigung, die die Grundlage für die § 19a ASVG- Versicherung darstellt, während des Monats (also vor dem Monatsletzten) endet. (HVSVT)

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