( § 19 JN, § 477 ZPO ) Das Verwandtschaftsverhältnis bzw. die Tätigkeit mehrerer Richter bei einem Gerichtshof allein kann eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit nicht begründen. Wenn sich ein Verhandlungsrichter an eine Prozesspartei nicht mehr erinnern kann und deshalb in seiner Stellungnahme ausführt, der Ablehnungswerber sei ihm unbekannt, wird dadurch bei behaupteter Unrichtigkeit des Nichterkennens ein Ablehnungsgrund nicht dargelegt. Wenn ein Verhandlungsrichter behauptet, einen Ablehnungswerber nicht zu kennen, bedeutet dies, dass unsachliche Gründe bei der Entscheidung nicht mitwirken können. OGH 19.08.1999, 8 Ob S 242/99t .