(§ 193 WAO, § 248 BAO) Aus der Bestimmung des § 193 Wiener Abgabenordnung (WAO), wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann, ergibt sich - ebenso wie aus dem Vorbild dieser Bestimmung, dem § 248 BAO -, dass die Verfahren hinsichtlich der Haftung und hinsichtlich des Abgabenanspruchs durchwegs getrennt sind. Demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich.