( § 192, § 289 Abs 2 BAO ) Die Abweisung einer Berufung als unbegründet nach § 289 Abs 2 BAO durch die Abgabenbehörde 2. Instanz ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Tritt der die Berufung abweisende Bescheid aber mit dem Zeitpunkt seiner Erlassung an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, folgt daraus, dass der zweitinstanzliche Abgabenbescheid gemäß § 192 BAO die Feststellungen jenes Feststellungsbescheides zugrunde zu legen hat, der zum Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem Rechtsbestand angehört, auch wenn er noch nicht rechtskräftig geworden ist. VwGH 26.09.2000, 2000/13/0042. (Beschwerde abgewiesen)