( § 18 Abs 6, § 22 HbG ) Ist ein Hausbesorger aufgrund seines sich in den letzten Jahren immer mehr verschlechternden Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, schwere Arbeiten wie Aufwaschen, Kehren, Stiegen reinigen, Fensterputzen etc. durchzuführen, und ist dadurch eine gröbliche und beharrliche Vernachlässigung der Reinigungspflicht gegeben, wenngleich den Hausbesorger daran kein Verschulden trifft, ist die gerichtliche Aufkündigung zu bewilligen. ASG Wien 17.09.1999, 26 Cga 123/99v, rk.