( § 18, § 7 UStG ) Hat ein Unternehmer, der Ausfuhrlieferungen tätigt, der ihm obliegenden Aufzeichnungspflicht - wonach sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages, derart aufgezeichnet werden müssen, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen - insofern nicht entsprochen, als er Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt hat, ist die von ihm erstellte Liste nicht als buchmäßiger Nachweis für den jeweiligen Touristenexport anzusehen, weswegen die Steuerfreiheit für die Touristenexporte zu versagen ist. VwGH 22.09.1999, 94/15/0183. (Beschwerde abgewiesen)