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§ 184 Abs 3 BAO

ARD 5262/33/2001 Heft 5262 v. 16.11.2001

(§ 184 Abs 3 BAO) Die Grundlagen für die Abgabenerhebung sind zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Wurden wie im vorliegenden Fall Mietverträge über die Weitervermietung von Wohnungen vernichtet, liegt bereits ein formeller Mangel vor, der geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. Daran ändert nichts, dass die Mietverträge beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eingesehen werden könnten. VwGH 30.05.2001, 98/13/0033, 0034. (Beschwerde abgewiesen)

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