( § 17 Abs 3 FinStrG ) Behauptet eine vom Fahrzeughalter verschiedene Person Eigentum an einem nach Beschlagnahme durch das Zollamt vom Verfall bedrohten Kfz, hat sie zum eindeutigen Nachweis ihres Eigentumserwerbes neben einem objektiv gültigen Titel(geschäft) Gewissheit über einen gültigen dinglichen Vertrag (Verfügungsgeschäft), über einen tauglichen Modus und (abgesehen von Fällen des Gutglaubenserwerbes) über die Berechtigung des Vormannes herbeizuführen. VwGH 14.10.1999, 98/16/0263. (Beschwerde abgewiesen)