§ 175 ASVG
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Ein Ereignis am Arbeitsplatz, das über eine Aufregung oder Schreckreaktion bereits vorhandene Risikofaktoren aktiviert, welche ihrerseits zum Tod führen, löst keinen Arbeitsunfall aus (unspezifischer Sekundärfaktor).