( § 16 ZustG, § 71 AVG ) Ist der Empfänger eines Bescheides nicht als beruflicher Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder) tätig, braucht er auch keine organisatorischen Maßnahmen zur Bewirkung einer Ersatzzustellung zu treffen. Es stellt kein Verschulden dar, wenn an seiner Abgabestelle kein geeigneter oder zuverlässiger Ersatzempfänger vorhanden ist. Er hat (als Empfänger) keinen Einfluss darauf, ob die Behörde eine bestimmte Person als Ersatzempfänger ausschließt (z.B. wegen ihres Interesses an der Sache, vgl. § 16 Abs 4 ZustG), und es trifft ihn als Empfänger für die an seiner Abgabestelle anwesende Person des Ersatzempfängers auch kein „Auswahlverschulden“. Bei der Ersatzzustellung hat der Empfänger das - durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behebbare - Risiko zu tragen, das sich aus der Übergabe eines für ihn bestimmten Schriftstücks an einen Ersatzempfänger ergibt, er hat aber darüber hinaus nicht für das einen Wiedereinsetzungsgrund bildende Verhalten eines Ersatzempfängers einzustehen. Auch im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau als Ersatzempfänger über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellungen oder Zustellversuche liegt keine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit. VwGH 13.09.1999, 97/09/0134. (Beschwerde abgewiesen)