( § 16 EStG ) Der Nachweis von Fahrtkosten hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem Wegstrecke und Anlass der Fahrt ersichtlich sind. Die Führung des Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist. Mangels Vorlage geeigneter Nachweise ist die Höhe der beruflich bedingten Fahrtkosten unter Anlegung eines strengen Maßstabs nach den für Schätzungen (§ 184 BAO) geltenden Grundsätzen zu ermitteln. FLD f. Vlbg 01.10.1999, RV581/V-6/98. (SWK 35/36/1999).