( § 15 Wr. VergnStG ) Das in Form von Münzeinwürfen geleistete Entgelt für die Aktivierung eines Bildschirmes mit Videoprogrammen bzw. der Freigabe für den Blick durch das Fenster zu einer Peepshow in einer Solokabine ist als Eintrittsgeld anzusehen und die Vergnügungssteuer von diesem Eintrittsgeld zu bemessen. VwGH 22.03.1999, 95/17/0487. (Beschwerde abgewiesen)