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§ 15 KV-Bauindustrie und -gewerbe

ARD 5327/17/2002 Heft 5327 v. 26.7.2002

( § 15 KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden, ist davon auszugehen, dass die Kalenderwoche am Montag 0:00 Uhr beginnt und am Sonntag 24:00 Uhr endet. ASG Wien 29.03.2001, 18 Cga 10/00x, rk.

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