§§ 156b ff StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung seines Antrags, die Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten durch elektronisch überwachten Hausarrest zu verbüßen. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Der Beschwerdeführer weist einen ordentlichen Wohnsitz im Inland auf. Die Miete für die Wohnung beträgt Euro 123,45, die Kosten für Strom und Gas belaufen sich auf Euro 77,20 monatlich. Er lebt dort alleine und ist die Wohnung für den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest geeignet. Er ist seit Dezember 2010 Geschäftsführer des Lokals Cafe "V.". Er betreibt dieses Cafe seit 7 Jahren und übernahm nach der Trennung von seiner Frau im Dezember 2010 die Geschäftsführung. Arbeitsplatz und Wohnung sind nur ca 150 Meter von einander entfernt. Derzeit arbeitet der Antragsteller von Montag bis Sonntag von 07.00 bis 02.00 Uhr in dem Cafe. Sein Verdienst als Geschäftsführer beträgt Euro 1.149,50 monatlich, die Lokalmiete beträgt derzeit Euro 446,86 monatlich, Strom- und Gaskosten Euro 46,40 monatlich. Während der Zeit des elektronisch überwachten Hausarrestes ist geplant, dass sein Vater und seine Schwester, die derzeit in Mazedonien leben, nach Österreich kommen, um dem Antragsteller im Lokal auszuhelfen. Er würde dann von Montag bis Freitag 06:45 - 20:00 und am Samstag von 06:45 bis 13:00 (mit Pausen) arbeiten und käme auf eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden. Aufgrund seiner aufrechten Beschäftigung genießt er Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 bis 3 StVG liegen somit vor.