vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 155 Abs 1, § 20 GSVG

ARD 5226/25/2001 Heft 5226 v. 3.7.2001

( § 155 Abs 1, § 20 GSVG ) Die Pflicht des Ausgleichszulagenempfängers, dem Sozialversicherungsträger jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, zu melden, wird bereits mit der bloßen Beantragung einer Versehrtenrente begründet. Die Einbringung eines Pensionsantrages ist deshalb eine meldepflichtige Tatsache, weil der Versicherungsträger die Ausgleichszulage als Vorschuss gewähren kann und die Gewährung einer weiteren Versicherungsleistung Auswirkungen auf die Ermittlung des gesamten Nettoeinkommens hat. Auf die Prognose, ob die beantragte Leistung in der Folge tatsächlich gewährt werden wird, kommt es dabei nicht an. OGH 05.12.2000, 10 Ob S 178/00z .

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte