( § 14 HGHAngG ) Vertrauensunwürdigkeit ist zwar ein wichtiger Grund iSd § 14 HGHAngG, liegt aber nur vor, wenn dem Arbeitnehmer ein derart schuldhaftes und schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, dass die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint. Die Auswahl eines Ehepartners, der nicht den Vorstellungen des Arbeitgebers entspricht, stellt den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit keinesfalls dar; dies fällt einzig und allein in die Privatsphäre. ASG Wien 07.07.1999, 3 Cga 175/97v, Berufung erhoben.