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§ 14 BewG

ARD 5245/22/2001 Heft 5245 v. 11.9.2001

(§ 14 BewG) Der Betrag des aktivierten Abgeldes für Begebungskosten von Anleihen (Zinsen und Kreditkosten) stellt einen (pauschalen) Korrekturposten zur passivierten Verbindlichkeit bei Bewertung des Betriebsvermögens (hier: eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens) dar. Der Nennwert abzüglich der (als Rechnungsabgrenzungsposten) aktivierten Abgelder stellt den maßgeblichen Wert der Verbindlichkeiten dar. Dass jeder Anleiheemittent in Zusammenhang mit der Herstellung der Kapitalmarktfähigkeit seiner Anleihen derartige Begebungskosten zu tragen hat, ändert an dem Bestehen der besonderen Umstände für die Bewertung iSd § 14 Abs 1 BewG nichts.

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