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§ 14 BEinstG, § 90 KOVG

ARD 5210/16/2001 Heft 5210 v. 24.4.2001

( § 14 BEinstG, § 90 KOVG ) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der nach dem BEinstG begünstigten Behinderten sowie des Grades der Behinderung hat - gemäß der auf Grundlage des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) ergangenen Verordnung des BM f. soziale Verwaltung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des KOVG 1957 und gemäß den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätzen - die Einschätzung der MdE im Fall der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze der MdE zu erfolgen, sondern nach § 3 Richtsatzverordnung, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Leiden bei der Einschätzung der MdE zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste MdE verursacht (vgl. VwGH 1. 6. 1999, 94/08/0088, ARD 5174/13/2000). Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der MdE rechtfertigt. VwGH 23.01.2001, 2000/11/0191. (Beschwerde abgewiesen)

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